2023/01/26-001 Kassenentzug eines Kreisverbandes
Einstimmig angenommen.
Der Landesvorstand beschließt den Entzug eines Kreiskontos und die Übernahme der Bankgeschäfte des Kreisverbandes durch den Landesverband nach §12,6 Landessatzung in Verbindung mit §8,2 Landesfinanzordnung.
Die Kontovollmachten werden für die Mitarbeitenden der Landesgeschäftsstelle ausgefertigt.
Weitere Informationen über die Landesgeschäftsstelle.