13/02/15-010: Verfahren bei Rücklastschriften

Sebastian Knopf

einstimmig so beschlossen

13/02/15 - 010
Verfahren bei Rücklastschriften

Antragstext:

Der Landesvorstand möge beschließen:

Bei Rücklastschriften beim Einziehen der Mitgliedsbeiträge wird wie folgt verfahren:

1. Das entsprechende Mitglied wird aus dem Lastschrifteinzug heraus genommen.

2. Die anfallen Gebühren für die Rücklastschrift werden dem Kreisverband entsprechend belastet und somit von seinen Beitragsanteilen abgezogen.

3. Der Kreisverband wird über die Rücklastschrift informiert, so dass dieser mit dem Mitglied Kontakt aufnehmen kann und das Problem entsprechend klären kann. Der Kreisvorstand wird gebeten, entsprechend Rückmeldung an die LGS zu geben.

4. Erfolgt keine Rückmeldung durch den Kreisverband oder das Mitglied und erfolgt keine anderweitige Beitragszahlung oder Befreiung von der Zahlung des Beitrages durch entsprechenden Kreisvorstand, wird das Mitglied im Rahmen des Bereinigungsverfahren von der LGS angeschrieben, mit dem Ziel, dass die Beitragszahlung wieder aufgenommen wird.


Begründung:

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, dass Mitgliedern kein Beitrag abgebucht wird etc. Oftmals stellt sich dann heraus, dass es bei den betroffenen Mitgliedern Rücklastschriften gab und diese dann aus dem Lastschrifteinzug herausgenommen worden sind.

Durch das nun vorgeschlagene Verfahren soll Transparenz darüber geschaffen werden, wie die genaue Vorgehensweise bei einer Rücklastschrift ist. Diese wird dann allen Kreisverbänden entsprechend kommuniziert, mit der Bitte, ihre Mitglieder zu informieren.

Wichtig ist aus Sicht des Landesschatzmeister, dass der Kreisverband mit dem Mitglied Kontakt aufnimmt und nicht die LGS. So besteht vor Ort die Möglichkeit, wieder Kontakt zu z.B. inaktiven Mitgliedern zu bekommen. Somit ist dies ein wichtiges Element der Mitgliederbetreuung vor Ort.

einstimmig so beschlossen